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Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert?

Was gilt bei Haftpflichtschäden am Fahrrad?

Ein Moment der Unachtsamkeit, ein kurzer Zusammenstoß – und schon ist das Fahrrad beschädigt. Im Fall eines Haftpflichtschadens stellt sich schnell die Frage: Welcher Wert ist bei der Schadensregulierung entscheidend? Während Versicherungen häufig den Zeitwert als Grundlage heranziehen, steht Betroffenen in vielen Fällen der Wiederbeschaffungswert zu – der Betrag, der für ein gleichwertiges Rad notwendig ist.

Gerade bei hochwertigen oder individuell ausgestatteten Fahrrädern kann dieser Unterschied mehrere hundert Euro ausmachen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen: Was der Wiederbeschaffungswert bedeutet, wann er gilt, wie er ermittelt wird – und wie Sie Ihr Recht auf faire Entschädigung durchsetzen.

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Zeitwert vs. Wiederbeschaffungswert

Was ist der Unterschied?

Zeitwert - was zahlt die Versicherung meist?

Der Zeitwert bezeichnet den aktuellen Wert des Fahrrads unmittelbar vor dem Schadensereignis – unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und Zustand. Versicherungen nutzen meist pauschale Abschreibungstabellen, etwa:

  • Im ersten Jahr: 25 % Abschlag vom Neupreis
  • Ab dem zweiten Jahr: jährlich 10–15 % zusätzlich
  • Nach 5 Jahren: oft nur noch 10–20 % des Neuwerts

Ein Beispiel: Ein E‑Bike, das vor zwei Jahren 3.000 € gekostet hat, wird mit 1.500–1.800 € bewertet – selbst wenn es technisch einwandfrei ist.

Wiederbeschaffungswert - worauf Sie Anspruch haben

Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den Preis, den Sie aktuell auf dem Markt zahlen müssten, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad zu kaufen. Dabei zählt:

  • Ausstattung, Modell, Marke
  • Pflegezustand und Laufleistung
  • Zubehör oder Sonderumbauten
  • Aktuelle Marktlage (z. B. E‑Bike-Nachfrage)

Wichtig: Der Wiederbeschaffungswert ist nicht der Neupreis, sondern der Marktwert eines vergleichbaren Rads – zum Beispiel aus dem Fachhandel oder seriösen Onlinebörsen.

Neuwert - was selten erstattet wird

Der Neuwert bezeichnet den Betrag, der für ein neues Rad desselben Typs zu zahlen wäre. Dieser wird nur ersetzt, wenn:

  • Eine Neuwertversicherung abgeschlossen wurde (z. B. bei teuren E‑Bikes)
  • Das Rad sehr jung ist (unter 6 Monate alt)
  • Eine spezielle Regelung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde

In Haftpflichtfällen ist der Neuwert nicht maßgeblich – entscheidend ist hier, ob der Wiederbeschaffungswert korrekt berechnet wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Was steht Ihnen zu?

Grundsatz im Haftpflichtrecht:

„Als wäre der Schaden nie passiert“

Das deutsche Schadensrecht basiert auf dem sogenannten Naturalrestitutionsprinzip (§ 249 BGB). Das bedeutet: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Schaden gar nicht eingetreten.

Übertragen auf den Fahrradschaden bedeutet das:
Wenn Ihr hochwertiges, gut gepflegtes Trekkingrad zerstört wurde, reicht es nicht, den Zeitwert von 250 € zu ersetzen – wenn ein vergleichbares Rad auf dem Markt 600 € kostet.

Was zahlt die Haftpflichtversicherung?

In der Praxis regulieren Versicherungen zunächst nach Zeitwert – auch weil sich dieser leichter standardisiert berechnen lässt. Doch:
Wenn Sie belegen, dass der Wiederbeschaffungswert höher liegt, muss dieser ersetzt werden.

Das können Sie z. B. mit folgenden Nachweisen:

  • Kaufbelege, Rechnungen und Servicehefte
  • Fotos vom Zustand vor dem Schaden
  • Bewertungen durch Sachverständige oder Gutachter

Was ist mit E‑Bikes oder Sondermodellen?

Gerade bei E‑Bikes, Carbonrädern oder Custom-Modellen liegt der Wiederbeschaffungswert oft deutlich über dem Zeitwert. Individuelle Ausstattung, begrenzte Verfügbarkeit und hohe Gebrauchtmarktpreise müssen berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist eine objektive Bewertung durch einen neutralen Gutachter besonders wichtig.

Freier Fahrrad Gutachter

Ihr Recht im Haftpflichtfall

Gutachterwahl: Wer darf bewerten?

Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen freien Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen – unabhängig davon, ob die Versicherung bereits einen eigenen Sachverständigen geschickt hat.

Wichtig:
Die Kosten für den Gutachter werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen – solange die Einschaltung sachlich gerechtfertigt ist (z. B. bei höherem Schaden, unklarer Bewertung).

Aufgaben des Fahrrad Gutachters

Ein qualifizierter Fahrrad-Gutachter bewertet:

  • Zustand, Pflege und Verschleißteile
  • Ausstattung, Modellreihe, Marke
  • Zubehör (z. B. Lichtsysteme, Anhängerkupplung, GPS)
  • Marktpreise für vergleichbare Räder
  • Restwert und ggf. Totalschaden

Er erstellt ein vollständiges Schadengutachten, das als Grundlage für die Regulierung dient.

Warum unabhängige Gutachten wichtig sind

Versicherungsgutachten basieren oft auf pauschalen Abschlägen. Ein freier Gutachter kann individuell bewerten – und auch dokumentieren, warum der Wiederbeschaffungswert höher liegt als der Zeitwert. Das erhöht Ihre Chancen auf vollständige Entschädigung deutlich.

Wertermittlung

So wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt

Abschreibungsmodelle: Wie verändert sich der Fahrradwert mit der Zeit?

Die Ermittlung des Zeitwerts basiert häufig auf linearen Abschreibungstabellen. Als Faustregel gilt:

  • Jahr 1: 25 % Abschlag vom Neupreis
  • Ab Jahr 2: jeweils 10–15 % jährlich
  • Nach 5 Jahren: nur noch 10–20 % des Neuwerts

Das Problem: Diese Zahlen ignorieren oft die tatsächliche Marktlage – etwa wenn das Modell auf dem Gebrauchtmarkt gefragt ist oder durch Zubehör aufgewertet wurde.

Wiederbeschaffungswert: Reale Marktpreise zählen

Der Wiederbeschaffungswert basiert auf dem, was ein gleichwertiges Fahrrad aktuell kostet – z. B. bei:

  • Fachhändlern (neu oder gebraucht)
  • Onlinebörsen (ebay, Fahrrad.de, rebike1)
  • Marktplätzen mit geprüften Verkäufern

Gutachter vergleichen Modelle mit ähnlichem Baujahr, Zustand und Ausstattung – dabei zählen Details wie:

  • E‑Bike-Systeme (z. B. Bosch, Shimano Steps)
  • Rahmenmaterial (Alu, Carbon, Stahl)
  • Sonderumbauten (z. B. gefederte Sattelstütze, Nabenschaltung)
  • Pflege- und Wartungszustand

Dokumentation macht den Unterschied

Um den Wiederbeschaffungswert realistisch darzustellen, helfen folgende Nachweise:

  • Fotos vom Fahrrad (vor dem Schaden)
  • Kaufrechnungen und Reparaturbelege
  • Zubehörliste (mit Preisen)
  • Beschreibung individueller Anpassungen

Ein freier Gutachter kann aus diesen Angaben eine objektive Bewertung erstellen, die auch vor Gericht Bestand hat.

Totalschaden, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand

in 5 Schritten

Wann spricht man von einem Totalschaden beim Fahrrad?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In diesem Fall ist es nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll, das Rad instand zu setzen.

Beispiel:

  • Wiederbeschaffungswert: 800 €
  • Reparaturkosten: 1.050 €
    → Totalschaden

Was ist der Restwert?

Der Restwert beschreibt den Betrag, den das beschädigte Fahrrad noch am Markt erzielt – z. B. für Ersatzteile. Ich als Fahrrad Gutachter ermittel den Restwert auf Basis:

  • des Zustands nach dem Schaden
  • realistischer Verkaufsoptionen (z. B. Ausschlachten)
  • Vergleich mit ähnlichen defekten Rädern

Er fließt in die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands ein.

Wiederbeschaffungsaufwand – die wichtige Vergleichsgröße

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert – Restwert

Dieser Betrag wird dem Geschädigten erstattet – nicht der volle Wiederbeschaffungswert, wenn noch ein Restwert besteht.

Beispiel:

  • Wiederbeschaffungswert: 850 €
  • Restwert: 70 €
    → Erstattungsanspruch: 780 €

Die 130‑%-Regel

Reparieren trotz Totalschaden?

Was sagt die 130‑%-Regel?

In bestimmten Fällen dürfen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen – wenn:

  • das Fahrrad fachgerecht und vollständig repariert wird
  • der Geschädigte nachweist, dass er das Rad weiter nutzen möchte
  • die Reparatur nachgewiesen und dokumentiert ist

Diese sogenannte Integritätsregel schützt das Nutzungsinteresse des Geschädigten – und wird z. B. bei emotionalem Wert (z. B. Reiserad) angewendet.

Voraussetzungen und Beispiel

Voraussetzung ist, dass das Rad nach der Reparatur weiter genutzt wird – nicht sofort verkauft. Der Reparaturnachweis muss lückenlos sein.

Beispiel:

  • Wiederbeschaffungswert: 700 €
  • Reparaturkosten: 850 € (121 %)
  • Weiterverwendung durch den Eigentümer: Ja
    → Erstattung möglich – volle Reparaturkosten

Wichtig: Die 130 %-Regel ist nicht gesetzlich geregelt, sondern richterlich anerkannt (BGH-Rechtsprechung) – sie gilt auch bei Fahrrädern, analog zum Kfz-Bereich.

Ablauf bei einem Haftpflichtschaden

Schritt für Schritt

Sobald der Schaden eingetreten ist, sollten Sie diesen sorgfältig dokumentieren. Fotografieren Sie das beschädigte Fahrrad aus verschiedenen Blickwinkeln – möglichst direkt am Unfallort. Halten Sie alle relevanten Details fest, wie beispielsweise:

  • Ort und Zeitpunkt des Unfalls
  • Art des Schadens (z. B. Rahmenbruch, defektes Laufrad, E‑Bike-Steuereinheit beschädigt)
  • Beteiligte Personen und deren Kontaktdaten
  • Aussagen von Zeugen

Je besser Ihre Dokumentation, desto reibungsloser verläuft die spätere Regulierung.

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen – auch wenn die Versicherung bereits einen eigenen Sachverständigen vorschlägt. Der freie Gutachter bewertet das Fahrrad neutral und ermittelt den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert auf Basis:

  • Alter und Zustand des Fahrrads
  • Technischer Ausstattung und Zubehör
  • Vergleichbarer Marktpreise
  • Eventueller Restwert

Wichtig: Die Kosten für das Gutachten werden in der Regel von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen – für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Nachdem das Gutachten erstellt wurde, reichen Sie es zusammen mit allen relevanten Belegen bei der Haftpflichtversicherung ein. Dazu gehören:

  • Kaufbelege, Reparaturrechnungen oder Servicenachweise
  • Zubehörlisten oder Aufstellungen über Sonderausstattungen
  • Fotos vor und nach dem Schaden

Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung des Eingangs und setzen Sie der Versicherung eine angemessene Frist zur Regulierung (z. B. 14 Tage). Im Idealfall arbeiten Sie immer einem Anwalt für verkehrrecht zusammen.

Auf Grundlage des Gutachtens prüft die Versicherung nun, welcher Betrag erstattet wird:

  • Handelt es sich um einen Totalschaden, erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
  • Ist eine Reparatur wirtschaftlich, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts – ggf. unter Anwendung der 130 %-Regel.

Sobald Sie die Regulierung erhalten haben, können Sie entweder ein neues Fahrrad beschaffen oder Ihr bisheriges Rad instand setzen lassen – je nachdem, was wirtschaftlich sinnvoll ist und Ihrer persönlichen Präferenz entspricht.

Fazit:

Warum der Wiederbeschaffungswert entscheidend ist

Im Falle eines Haftpflichtschadens an Ihrem Fahrrad sollten Sie sich nicht mit dem Zeitwert zufriedengeben, wenn dieser den tatsächlichen Marktwert unterschreitet. Der Wiederbeschaffungswert ist die richtige Grundlage für eine faire Entschädigung – damit Sie ein vergleichbares Fahrrad wiederbeschaffen können.

Wichtig ist dabei:

  • Ihr Recht auf einen freien Gutachter – die Versicherung muss die Kosten tragen.
  • Marktorientierte Bewertung statt pauschaler Abschreibungen.
  • Dokumentation und Belege stärken Ihre Position gegenüber der Versicherung.

Wer seinen Anspruch kennt, wird nicht unter Wert entschädigt. Holen Sie sich im Schadensfall professionelle Unterstützung – für eine faire Regulierung, die Ihren Verlust wirklich ausgleicht.

FAQ

Der Betrag, den Sie benötigen, um ein Fahrrad mit ähnlicher Ausstattung und Zustand zu kaufen – gebraucht oder neu.

Fordern Sie mit Verweis auf das Gutachten die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts – Sie haben darauf Anspruch.

Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Verursachers – Sie als Geschädigter zahlen in der Regel nichts.

Ja – aber der ermittelte Restwert wird vom Erstattungsbetrag abgezogen.

Ja, sofern die Reparatur wirtschaftlich nachvollziehbar ist und Sie das Fahrrad weiterhin nutzen.

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